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Pflegestufen

Die Leistungen der Pflegeversicherung richten sich danach, wie viel Hilfe ein Pflegebedürftiger benötigt. Hierbei kann es sich um erforderliche Unterstützung im Alltag, bei der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität (= Grundpflege) oder um Tätigkeiten im Haushalt (= hauswirtschaftliche Versorgung) handeln.

Die hauswirtschaftliche Versorgung ist jedoch eine ergänzende Leistung der Pflegeversicherung. Der Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung allein, ohne dass eine Grundpflege erforderlich ist, begründet kein Anrecht auf die Einstufung in eine Pflegestufe. Deshalb können Leistungen der Pflegekasse nur in Anspruch genommen werden, wenn ein Erkrankter in beiden Bereichen - Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung - Hilfestellung benötigt.

Wesentlich bei der Eingruppierung in eine Pflegestufe ist, wieviel Zeit Sie als Angehöriger oder Pflegeperson benötigen, um dem Erkrankten bei der Bewältigung seines Tagesablaufs behilflich zu sein.

Je nach Pflegeaufwand unterscheidet die Pflegeversicherung 3 Pflegestufen:

Pflegestufe 1 - erheblich Pflegebedürftige

Ein Pflegebedürftiger wird in die Pflegestufe 1 eingestuft, wenn er jeden Tag insgesamt mehr als 45 Minuten Grundpflege benötigt und diese Hilfe mindestens zu zwei unterschiedlichen Tageszeiten erforderlich ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie Ihrem Angehörigen morgens beim Aufstehen, Waschen und Anziehen und abends beim Ausziehen und Zubettgehen zur Hand gehen.
Zusätzlich leisten Sie täglich mindestens 45 Minuten Tätigkeiten der hauswirtschaftlichen Versorgung. Diese Zeit müssen Sie jedoch nicht an jedem Tag erbringen, sondern können sie an einigen Tagen pro Woche bündeln, zum Beispiel wenn Sie mehrmals die Woche einkaufen gehen, Medikamente aus der Apotheke holen usw.

Pflegestufe 2 - Schwerpflegebedürftige

Ein Pflegebedürftiger wird in die Pflegestufe 2 eingestuft, wenn er jeden Tag insgesamt mehr als 2 Stunden Grundpflege benötigt und diese Hilfe mindestens zu drei unterschiedlichen Tageszeiten erforderlich ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Ihr Angehöriger neben der Hilfe beim Aufstehen und Zubettgehen auch Unterstützung beim Essen braucht.
Zusätzlich leisten Sie täglich mindestens 1 Stunde Tätigkeiten der hauswirtschaftlichen Versorgung. Diese Zeit müssen Sie jedoch nicht täglich aufwenden, sondern können sie an einigen Tagen bündeln, zum Beispiel wenn Sie zusätzlich zum Einkaufen gehen auch noch die Wäsche waschen und bügeln, die Wohnung reinigen usw.

Pflegestufe 3 - Schwerstpflegebedürftige

Ein Pflegebedürftiger wird in die Pflegestufe 3 eingestuft, wenn er jeden Tag insgesamt mehr als 4 Stunden Grundpflege benötigt und "rund um die Uhr" betreut werden muss. Dies ist häufig bei Personen der Fall, die so krank sind, dass sie die meiste Zeit im Bett verbringen müssen.
Zusätzlich leisten Sie durchschnittlich täglich mindestens 1 Stunde Hilfe im Haushalt. Diese Zeit müssen Sie jedoch nicht an jedem Tag erbringen, sondern können sie an mehreren Tagen bündeln, zum Beispiel wenn Sie sich um die gesamte Haushaltsführung kümmern.

Härtefallregelung

Ein Pflegebedürftiger fällt unter die Härtefallregelung, wenn er jeden Tag insgesamt mehr als 7 Stunden Grundpflege benötigt, hiervon mindestens 2 Stunden in der Nacht erforderlich sind und diese Pflege nur von mehreren Pflegekräften gleichzeitig erbracht werden kann. Unter die Härtefallregelung fallen beispielsweise Menschen im Wachkoma.

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales Sachsen-Anhalt, hat die Leistungen der Pflegekasse aufgelistet:
www.sachsen-anhalt.de/LPSA/index.php?id=23277

Weitere Hinweise zu Leistungen der Pflegekasse unter: www.nullbarriere.de/kombinationspflege.htm

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